Lieferbedingungen
Lieferbedingungen
Beistellungen von Gebinden
Lieferungen erfolgen in Kesselwagen, Straßentankwagen, Fässern und Kanister. Eigene Gefäße des Kunden sind franko unserem Werk anzuliefern. Diese Gefäße müssen sich in einwandfreiem, sauberem Zustand befinden, plombierfähig und nach ADR/RID für den Transport von „Brennbaren Flüssigkeiten“ (UN 1170 ETHANOL, 3, II) zugelassen sein. Die Gefahr der Versendung des Alkohols trägt der Bezieher, sobald der abgefertigte Branntwein ihm, dem Frachtführer oder dem sonst mit dem Transport Beauftragten übergeben ist.
Bezugsbedingungen von Leihgebinden
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung stellen wir Ihnen Leihgebinde zur Verfügung. Diese verbleiben in unserem Eigentum und werden ausschließlich zur vorübergehenden Nutzung überlassen.
Wir weisen ausdrücklich auf folgende Bezugsbedingungen hin:
1. Rückgabefrist
Die überlassenen Leihgebinde sind innerhalb von 30 Tagen ab Lieferdatum eigenständig und auf eigene Kosten an uns zurückzuführen.
2. Verzug und Mahnung
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückgabe, behalten wir uns vor, eine einmalige Mahnung auszustellen.
3. Verrechnung bei Nichtrückgabe
Werden die Leihgebinde auch nach Ablauf von 100 Tagen ab Lieferdatum nicht retourniert, stellen wir diese automatisch in Rechnung. Die Verrechnung erfolgt zum jeweils gültigen Wiederbeschaffungswert.
4. Zustand der Gebinde
Die Leihgebinde dürfen nicht zum Mischen verwendet werden und sind in ordnungsgemäßem und wiederverwendbarem Zustand zurückzugeben. Beschädigte oder nicht mehr verwendbare Gebinde werden ebenfalls in Rechnung gestellt.
Mit der Entgegennahme der Leihgebinde erkennen Sie diese Bedingungen als verbindlich an.
Steuerfreier Bezug von Alkohol
- Um Alkoholsteuernachforderungen zu vermeiden, darf der bezogene steuerfreie Alkohol nur zu dem im Freischein angeführten Zweck verwendet werden.
2. Bei Versendung im Steueraussetzungsverfahren muss das beigefügte Versandpapier vom zuständigen Zollamt bestätigt und binnen vierzehn Tagen an den Versender zurückgeschickt werden — widrigenfalls muss die Alkoholsteuer in Rechnung gestellt werden.