Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Bestellungen
Vorbedingung für steuerfreie Bezüge ist eine zollamtliche Bezugsberechtigung. Bestellungen von Alkohol können auf unserem vorgedruckten Bestellschein-Formular, per Telefon, Fax oder E-Mail vorgenommen werden.
- Lieferungen
Lieferungen erfolgen in Kesselwagen, Straßentankwagen, Fässern und Kanister. Eigene Gefäße des Kunden sind franko unserem Werk anzuliefern. Diese Gefäße müssen sich in einwandfreiem, sauberem Zustand befinden, plombierfähig und nach ADR/RID für den Transport von „Brennbaren Flüssigkeiten“ (UN 1170 ETHANOL, 3, II) zugelassen sein. Die Gefahr der Versendung des Alkohols trägt der Bezieher, sobald der abgefertigte Branntwein ihm, dem Frachtführer oder dem sonst mit dem Transport Beauftragten übergeben ist.
Leihgefäße, bzw. Fässer und Kanister werden kostenlos gestellt und müssen innerhalb von 30 Tagen frei unserem Werk zurückgegeben werden. Danach werden Verzugsgebühren von EUR 1,-- pro Tag und Stück erhoben.
Um Alkoholsteuernachforderungen zu vermeiden, darf der bezogene steuerfreie Alkohol nur zu dem im Freischein angeführten Zweck verwendet werden.
Bei Versendung im Steueraussetzungsverfahren muss das beigefügte Versandpapier vom zuständigen Zollamt bestätigt und binnen vierzehn Tagen an den Versender zurückgeschickt werden — widrigenfalls muss die Alkoholsteuer in Rechnung gestellt werden.
- Preise
Preise gelten jeweils gemäß der Ihnen gesondert zugehenden Preisliste.
- Zahlungsbedingungen
Unbeschadet anderslautender Vereinbarungen gilt als Zahlungsziel sofort netto Kassa.
- Mängelrüge
Bei Übernahme der Ware ist die Kennzeichnung der Transportgefäße mit dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vergleichen. Bei Beanstandung der Ware muß eine Probe im Beisein eines Zeugen entnommen und zwecks Überprüfung an die Lieferstelle gesandt werden. Bei der Untersuchung sind mindestens Geruch und Aussehen des Branntweins, beim unvergällten Branntwein zusätzlich auch der Geschmack zu prüfen. Für den Fall berechtigter Reklamation beschränkt sich unsere Haftung auf entsprechende Ersatzlieferung im Austausch. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des §377 und §378 des HGB uneingeschränkt.
- Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Im Rahmen des Eigentumsvorbehalts tritt der Bezieher
im Falle der Verarbeitung des Branntweins sein Eigentum bzw. seine Miteigentumsrechte an den hergestellten Erzeugnissen,
bei Veräußerung der hergestellten Erzeugnisse, die hierbei entstehenden Forderungen an uns ab.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
A-2100 Korneuburg

